Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

„Kampfmittelbergung Bartholomäus“

 

Allgemeines

 

Unser Unternehmen ist auf dem Feld der Kampfmittelbergung gem. § 20 SprengG sowie beratend tätig. Eine Vernichtung von Kampfmitteln finde nicht statt. Gegenstand unseres Angebots sind verschiedene Dienstleistungen im Sinne von Arbeitsmethoden, welche von der Erkundung bis zur Beräumung dienen.

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1.      Soweit diese Verkaufsbedingungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB erfolgen, erkennen wir von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers nur an, wenn wir ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmen.

2.      Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Auftragsbedingungen

 

1.      Sofern eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Angebote sowie weitere Vereinbarungen sind freibleibend, bis diese durch schriftliche Bestätigung rechtswirksam werden.

2.      Treten Zusatzarbeiten auf Wunsch des Bestellers auf, werden diese nach seiner schriftlichen Zustimmung in Form eines Nachtragangebotes separat verrechnet. Dies gilt auch, wenn Arbeitsabläufe, welche nicht Vertragsbestandteil sind, erforderlich werden.

3.      Eine Freigabe wird ausschließlich auf Kampfmittel und sprengkräftige Munition und in Form eines Freigabeprotokolls und den darin enthaltenen Bestimmungen erteilt. Sämtliche Sparten entfallen.

4.      Pläne, Unterlagen etc. sind grundsätzlich vom Besteller zu stellen und auszuhändigen, bleiben aber in dessen Eigentum und werden auf Wunsch nach Auftragsdurchführung zurückgegeben. Soweit erforderlich, darf der Auftragnehmer Kopien anfertigen.

5.      Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, richtet sich die Kampfmittelräumung nach der Handlungsanweisung DGUV-Info 201-027.

6.      Die Grundstücksgrenze ist die Untersuchungsgrenze, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

7.      Die zu untersuchende Fläche muss begehbar sein. Der Bewuchs sollte 0,20 m nicht übersteigen. Ferromagnetische Objekte, wie Container, Fahrzeuge etc. sollten aus dem Untersuchungsbereich entfernt werden, da diese das Messergebnis einschränken.

8.      Zeit- und / oder Arbeitsnachweise (Tagesberichte) werden, soweit nichts Abweichendes vereinbart, durch hierzu eingesetzte Personen oder Arbeiter täglich unterschrieben. Besteht keine Möglichkeit einer Unterschrift, wird dies durch den jeweils ausführenden Arbeiter vermerkt. Eine Kontrollpflicht besteht nicht.

9.      Besteht der Verdacht, dass Munition oder Kampfmittel aufgeladen wurden, ist der Auftragnehmer zu einem erneuten Abkippen der Ladung berechtigt. Ansprüche aus Behinderung oder Verzögerungen hieraus sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn sich der Verdacht auf Sichtung von Munition oder Munitionsteilen aus Gründen der Vermengung ergibt. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen eine Sichtung der Haufwerke vornehmen.

10.    Bei starkem Aufkommen von Störpunkten oder zur Bombentrichterberäumung wird unter Abstimmung der Vertragsschließenden (Nachtrag) zur unmittelbaren Gefahrenabwehr für die weitere Auftragsdurchführung ein Minibagger mit Räumpaar hinzugezogen.

 

 

 

§ 3 Nutzung

 

1.      Auf freigegebenen Flächen ist eine unbeschränkte Nutzung aller erdeingreifenden Arbeiten, ohne Ausschluss eines Restrisikos, möglich.

2.      Flächen, Achsen oder Ansatzpunkte sind, sofern nicht eindeutig erkennbar und gekennzeichnet, durch eine beauftragte Person zu zeigen.

3.      Eine Erteilung der Bescheinigung für die Kampfmittelfreiheit (Freigabeprotokoll) erfolgt nach Abschluss der Untersuchungen und ggf. Beräumung aller Störpunkte. Ohne besondere Vereinbarung erfolgt dies bis spätestens 7 Tage nach Fertigstellung des Auftrags.

4.      Auf Wunsch des Bestellers können Teilfreigaben und tiefenbezogene Freigaben unter Beibehaltung der anfallenden Kosten erstellt werden.

 

§ 4 Überlassene Unterlagen

 

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen behält sich die Firma „Kampfmittelbergung Bartholomäus“ Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller dazu unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen an uns zurück zu senden.

 

§ 5 Preise und Zahlung

 

1.      Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung im Falle der Versendung von Unterlagen oder Material und zzgl. der Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

2.      Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur nach schriftlicher Vereinbarung zulässig und wird grundsätzlich in Höhe von 2,00 % vom Rechnungsbetrag bei Zahlung innerhalb von 7 Arbeitstagen gewährt.

3.      Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Betriebskosten für die Leistungsausführung, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

4.      Eine Absage oder ein temporäres Aussetzen der geplanten Arbeiten hat spätestens 48 Stunden (zwei Werktage) vor der Durchführung bzw. Arbeitsaufnahme zu erfolgen. In diesem Fall entsteht seitens unserer Firma ein Entschädigungsanspruch von 100,00 %. Für jeden weiteren Ausfalltag der vertraglich vereinbarten Ausführungsdauer behalten wir uns das Recht vor, einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 40,00 % des Nettopreises zu erheben, wobei es dem Besteller unbenommen bleibt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5.      Wenn nicht anders in der Vereinbarung geregelt, basiert der erteilte Auftrag auf einem Arbeitstag bis zu 8,0 Stunden. Sämtliche darüber hinaus gehende Tätigkeiten werden anteilig des im Angebot verfassten Tagessatz oder Stundensatz berechnet. Hierüber ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu erstellen und nach Maßgabe des § 2 zu bestätigen.

6.      Die Vergütung von Nacht-, Wochenend- (Samstag, Sonntag) sowie Feiertagsarbeit erfolgt gesondert und wird in einem Nachtragsangebot verfasst, welches sich nach § 2 unserer Geschäftsbedingungen richtet.

 

§ 6 Zurückbehaltungsrechte

 

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Lieferzeit

 

1.      Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorenthalten.

2.      Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Firma „Kampfmittelbergung Bartholomäus“ berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen (vgl. § 5, Abs. 4). Weitergehende Ansprüche bleiben vorenthalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Nichtzustandekommens oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3.      Wir haften im Falle des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche. Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3,00 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15,00 % des Lieferwertes.

4.      Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

§ 8 Gefahrenübergang bei Versendung

 

Wird Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Büros die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware an den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, on die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt bei Lieferung von Material

 

1.      Wir behalten uns das Eigentum an etwaig zu liefernden Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht ausdrücklich hierauf berufen. Die Firma „Kampfmittelbergung Bartholomäus“ ist berechtigt die Kaufsache zurück zu nehmen, wenn sich der Besteller vertragswidrig verhält.

2.      Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, ist dieser verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er dazu verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen, insofern nichts anderes vereinbart. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3.      Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20,00 % übersteigt.

 

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff / Herstellerregress

 

1.      Wird auf bereits freigegebene Flächen zusätzliches Material ein- oder aufgefüllt, ist keine Haftung der Firma gegeben. Ebenso wenig wird eine Haftung auf Ankerbohrungen / Rückverankerungen auf einem nicht zu untersuchenden Grundstück übernommen.

2.      Werden Auffälligkeiten mit Munitionsverdacht erkannt oder geortet, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Ein schichtweises Abziehen der Lagen gilt in diesem Fall nicht als Behinderung oder Verzug.

3.      Für alle erdeingreifenden Arbeiten im nicht freigegebenen Bereich wird ohne Absprache mit dem Auftragnehmer keine Haftung übernommen.

4.      Werden durch erdeingreifende Arbeiten mit Maschinen Schäden an Gebäuden, Leitungen oder anderen Wertgegenständen verursacht, so besteht eine Haftung ausschließlich dann, wenn der Maschinenführer bei der Firma angestellt ist oder deren Erfüllungsgehilfe ist.

5.      Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Dienstleistung. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

6.      Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die Dienstleistung einen Mangel aufweisen, so steht dem Auftragnehmer ein Nachbesserungsrecht bzw. Ersatzlieferung zu. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben vorn vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

7.      Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8.      Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls kein Mängelanspruch.

9.      Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen.

10.    Eine Haftung des Bestellers liegt vor bei:
a)    Zurückhaltung bekannter oder relevanter Informationen;

b)    Keine oder falsche Angaben zu geplanten Arbeitszeiten, sofern sie nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden;

c)    Verzögerungen durch Nicht- oder verspätete Zahlungen der Leistungen gem. der in § 5 genannten Zahlungsbedingungen;

d)    Verstoß gegen geltende Sicherheitsbestimmungen nach Absprache im Umgang mit Munition auf Räumstellen und / oder Missachtung von getroffenen Absprachen hierzu.

 

§ 11 Sonstiges

 

1.      Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2.      Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist.

3.      Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, oder sind für ihre Gültigkeit schriftlich zu fixieren.


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

 „Kampfmittelbergung Bartholomäus“

Anhang 1

 

 

Anmerkungen

 

Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGB gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwand werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 305, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung der § 307BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei i. d. R. auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derartig pauschale Lösung nicht möglich. Der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGB eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

 

Transparenzangebot

 

Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel im AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

 

Gewährleistungsfristen

 

Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

a)      Bewegliche Sachen, außer Baumaterialien, wenn neu:

a.      Käufer ist Verbraucher: 2 Jahre,

b.      Käufer ist Unternehmer: 1 Jahr;

b)      Bewegliche Sachen, außer Baumaterialien, wenn gebraucht:

a.      Käufer ist Verbraucher: 1 Jahr,

b.      Käufer ist Unternehmer: keine;

c)      Baumaterialien (sofern eingebaut):

a.      neu: 5 Jahre,

b.      gebraucht, wenn Käufer ist Verbraucher: 1 Jahr,

c.       gebraucht, wenn Käufer ist Unternehmer: keine;

d)      Unbebaute Grundstücke: keine;

e)      Bauwerke (Neubau): 5 Jahre;

f)       Bauwerke (Altbau) keine.

 

Mängelanzeigepflicht

 

Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigepflicht nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

 

Aufwendungsersatz bei Nichterfüllung

 

Der Verkäufer hat gem. § 439 Abs. 2 BGB, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Anwendungen zu tragen. Diese Pflicht darf durch die AGB nicht ausgeschlossen werden.

 

Beschränkung der Nacherfüllung

 

Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl due Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie -Gewährleistungsrechte geltend machen. Rücktritt oder Minderung allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

 

Haftungsbeschränkungen

 

Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

 

Höhe der Verzugszinsen

 

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5,00 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr auf 9,00 % über dem Basiszinssatz erhöht und eine Kostenpauschale von 40,00 € eingeführt.